| Statutes (german) |
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Der „Internationale Verband der Philatelistischen Experten“ (in der Folge „A.I.E.P.“ genannt) ist eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Organisation, die am 10. Oktober 1954 in Meran, Italien, gegründet wurde. Die A.I.E.P. ist ein Verband von philatelistischen Experten, die unter ihrer persönlichen Verantwortung philatelistische Signaturen abgeben und Befunde, Atteste und Garantien ausstellen können. Der Verband übernimmt keinerlei Haftung für die Expertisen seiner Mitglieder. Die A.I.E.P. ist von anderen nationalen oder internationalen Vereinigungen und Organisationen unabhängig; sie vertritt die Zusammenarbeit mit internationalen philatelistischen Organisationen. Der Rechtssitz der A.I.E.P. ist Zürich. Artikel 2: Ziele der A.I.E.P. Die Ziele der A.I.E.P. sind: a) Die führenden philatelistischen Experten aller Länder zusammenzuführen und den persönlichen Kontakt und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern und zu unterstützen; b) Den Ideen- und Meinungsaustausch zu erleichtern und zu fördern; c) Gemeinsame Interessen zu pflegen; d) Die Mitglieder über neue Technologien in der Fälschungsproduktion und in der Fälschungsbekämpfung zu informieren; e) In jeder Art von Fälschungsbekämpfung zusammenzuarbeiten und nationale sowie internationale Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen, zu unterstützen; f) Sammlern und Händlern die Rolle einzuprägen, welche den Expertisen zum Nutzen und Schutz der Philatelie zukommt; g) Studien und Publikationen, die vom Expertenwesen und/oder Fälschungen handeln, zu veröffentlichen und/oder zu unterstützen. Artikel 3: Mitgliedschaft und Assoziierungen Die Mitglieder der A.I.E.P. setzen sich aus folgende Arten von Experten zusammen: A Professionelle Briefmarkenprüfer, die regelmäßig eine große Anzahl von Attesten erstellen; B Philatelisten/Experten, die Atteste erstellen; C Händler und/oder Auktionatoren, die Atteste erstellen; D Mitglieder von Expertenkomitees, wobei das Komitee kollektive Atteste erstellt, das einzelne Mitglied aber keine individuellen Atteste erstellt; E Experten, die keine Atteste erstellen, jedoch regelmäßig oder zeitweilig als Berater von Philatelisten, anderen Prüfern, Organisationen oder Expertenkomitees tätig sind; F Expertenkomitees. Jedes Mitglied hat dieselben Rechte und Pflichten. Die Ehrenmitgliedschaft wird in Anerkennung besonderer Verdienste von der Generalversammlung verliehen. Um die Verbindungen zur gegenseitigen Zusammenarbeit zu stärken, kann die Generalversammlung philatelistische Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen wie die A.I.E.P., dazu einladen, Assoziierte Mitglieder der A.I.E.P. zu werden. Assoziierte Mitglieder haben weder die Rechte noch die Pflichten eines Mitgliedes. Artikel 4: Spezialgebiete Die A.I.E.P. erachtet es als ein grundlegendes Prinzip, dass ein Experte, um den höchstmöglichen philatelistischen Wissensstandard erreichen und halten zu können, seine Tätigkeit als Experte unbedingt auf ein ganz bestimmtes Gebiet („Spezialgebiet“), auf dem er hoch spezialisiert und für das er somit bestens qualifiziert ist, beschränken muss. Die Spezialgebiete eines jeden Mitgliedes werden in der offiziellen Mitgliederliste angeführt. Falls es der Vorstand als notwendig erachtet, kann er die Spezialgebiete eines Mitgliedes reduzieren oder auf andere Weise einschränken. Falls ein Mitglied in der Folge seine Spezialgebiete erweitern möchte, so muss es den Präsidenten entsprechend informieren. Der Vorstand wird dann entscheiden, ob der Antrag auf Erweiterung der Generalversammlung vorgeschlagen werden soll. Die Generalversammlung entscheidet über solche Erweiterungen der Spezialgebiet eines Mitgliedes mit einer Zweidrittel Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Jedes Mitglied der A.I.E.P. hat das Recht, seinem Namen die Initialen „A.I.E.P.“ anzufügen und den Namen sowie die englische oder französische Version des offiziellen Logos auf Briefköpfen, Befunden, Attesten, Garantien usw. zu verwenden, vorausgesetzt, dass die genannten Befunde, Atteste und Garantien ausschließlich im Zusammenhang mit jenen Spezialgebieten verwendet werden, für die das Mitglied in der offiziellen Liste der Mitglieder eingetragen ist. Die Mitglieder sollten generell davon Abstand nehmen, als Experten für Gebiete, die außerhalb der in der offiziellen Liste der Mitglieder eingetragen Spezialgebiete tätig zu sein. Die Mitglieder sind keinesfalls ermächtigt, entweder den Namen, die Initialen oder das Logo der A.I.E.P. auf Befunden, Attesten und Garantien für philatelistische Stücke zu verwenden, die außerhalb der in der offiziellen Liste der Mitglieder eingetragen Spezialgebiete liegen. Sollte ein Mitglied dieses Prinzip missachten, so kann dies mit einer Streichung aus der Mitgliederliste geahndet werden. Artikel 5: Ethische Prinzipien Die A.I.E.P. verlangt, dass ihre Mitglieder bedingungslos folgende ethischen und moralischen Prinzipien, die sie als grundlegend für die Tätigkeit eines philatelistischen Experten ansieht, akzeptieren: a) Die Tätigkeit der philatelistischen Expertise handelt vom Prüfen der Echtheit und des Erhaltungszustandes von Briefmarken und postgeschichtlichen Belegen; b) Die philatelistische Expertise muss mit Ehrlichkeit, Integrität und Unparteilichkeit sowie mit Wissen und Sachkenntnis des zu prüfenden Objektes ausgeführt werden. Diese Eigenschaften, gepaart mit einem hohen Standard, sind die wichtigsten Elemente, die einen Experten ausmachen; c) Der Experte ist durch das Berufsgeheimnis verpflichtet. Er kann von dieser Verpflichtung nur dann entbunden werden, wenn es sich bei Vorkommnissen, die unter gesetzliche Sanktionen fallen, um Angelegenheiten mit öffentlichen Behörden handelt; d) Falls ein Experte auch Briefmarkenhändler oder –auktionator ist, so muss er höchst gewissenhaft das Abgeben von Urteilen vermeiden, die auf eigenen Vorteil bedacht oder parteiisch erscheinen mögen; er muss den allgemeinen Nutzen vor den eigenen Vorteil setzen; e) Bei Kauf- und Tauschgeschäften muss der Experte es unterlassen, die andere Partei ungebührlich zum persönlichen Vorteil zu beeinflussen; f) Die Ethik des Expertenstandes schließt eine öffentliche Debatte zwischen Experten, die verschiedener Meinung sind, aus. Der Experte kann seine Meinung über verschiedene Stücke öffentlich äußern, aber er darf kein Urteil über die Arbeit eines Expertenkollegen abgeben, außer er wird dazu von zuständiger Behörde aufgefordert; g) Der gute Glaube eines Experten darf nicht in Frage gestellt werden, solange es keinen eindeutigen Beweis für das Gegenteil gibt. Artikel 6: Prüfordnung Die folgende Prüfordnung muss befolgt werden, außer wenn lokale Usancen, Regeln oder Gesetze eine andere Regelung vorsehen: a) Der Experte prüft die ihm vorgelegten Stücke auf ihre Echtheit und ihren Erhaltungszustand; b) Der Experte führt seine Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen und in Übereinstimmung mit dem laufenden Wissensstand auf dem Gebiet der philatelistischen Expertisen aus; c) Der Experte kann „Signaturen“ abgeben und/oder „Befunde“, „Atteste“ und „Garantien“ ausstellen; d) Eine „Signatur“ besteht in der Regel darin, dass auf einem philatelistischen Stück eine Unterschrift, Initialen oder ein Prüfstempel angebracht werden, ohne dass ein begleitendes schriftliches Dokument ausgestellt wird; e) Für Stücke von geringerem Wert und für Fälschungen werden in der Regel „Befunde“ ausgestellt. Ein „Befund“ enthält in der Regel: - Eine Kurzbeschreibung oder eine Fotokopie des Stückes; - Das Prüfungsergebnis: echt, gefälscht, verfälscht usw.; - Datum und Unterschrift; f) Ein „Attest“ muss folgendes enthalten: - Eine detaillierte Beschreibung des Stückes; - Das Prüfungsergebnis: echt, gefälscht, verfälscht usw.; - Eine detaillierte Beschreibung der Qualität und des - Erhaltungszustandes; - Falls der Experte das Stück signiert, mit Initialen - versehen oder auf andere Weise gekennzeichnet hat, so - sollen diese Unterschrift, die Initialen oder Prüfstempel - erwähnt werden; - Ein Foto, eine Fotokopie oder ein Scanbild des Stückes; - Datum und Unterschrift; g) Eine „Garantie“ muss folgendes enthalten: Dieselben Details wie ein Attest und darüber hinaus eine Erklärung, dass der Experte garantiert, dass die Echtheit, die Qualität und der Erhaltungszustand des Stückes mit der im Attest gegebenen Beschreibung übereinstimmen. Das Wort „Garantie“ oder ein Äquivalent, muss in solchen Attesten geschrieben sein. Falls die Garantie zeitlich begrenzt ist, muss dies eindeutig im Attest vermerkt sein. Diese Garantie bedeutet, dass der Experte bereit ist, die volle Verantwortung zu übernehmen, falls nachgewiesen werden kann, dass sein Attest einen bedeutenden Irrtum aufweist; h) Es steht dem Experten frei, ein Stück nach eigener Entscheidung zu signieren oder mit Initialen oder Prüfstempeln zu versehen. Allerdings rät die A.I.E.P. ihren Mitgliedern strengstens davon ab, philatelistische Stücke mit unlöschbaren Signaturen zu versehen. Der Experte ist frei, eindeutig gefälschte Stücke als solche zu markieren, wobei er die volle Verantwortung dafür übernimmt; i) Der Experte muss seine Expertisen mit der Formulierung „Nach meinem Erachten“ oder ähnlichen Ausdrücken, wie sie in seinem Lande üblich sind, eingrenzen; j) Der Experte muss Kopien seiner Atteste für wichtige Stücke für die Dauer von mindestens zehn (10) Jahren ab Ausstellungsdatum aufbewahren; k) Falls ein Experte es als angebracht erachtet, über ein vorgelegtes Stück kein Urteil abzugeben, so kann er die Expertise ablehnen und den Einlieferer an einen anderen Experten verweisen oder selber einen solchen heranziehen; l) Der Experte ist frei, das Honorar für seine Dienste zu bestimmen; dieses sollte den Einlieferern im vorhinein mitgeteilt werden; m) Der Experte haftet für fehlerhafte „Signaturen“, „Befunde“ und „Atteste“ nur bis zur Höhe seines Honorars, außer wenn bewiesen werden kann, dass er mit Absicht und/oder aus Fahrlässigkeit gehandelt hat; n) Der Experte trägt die volle Verantwortung für fehlerhafte „Garantien“; o) Der Experte trägt die volle Verantwortung für Fehler, die mit Absicht und/oder aus Fahrlässigkeit gemacht wurden; p) Einlieferer, die einem Mitglied der A.I.E.P. philatelistische Stücke zur Prüfung vorlegen, geben damit ihre uneingeschränkte Zustimmung zu obiger Prüfordnung der A.I.E.P., vorausgesetzt, dass diese Statuten offiziell veröffentlicht oder zur Kenntnis der Einlieferer gebracht wurden. Artikel 7: Anträge um Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft der A.I.E.P. allen Arten von Experten, gemäß der Auflistung in Artikel 3, offen. Die einzelnen Mitglieder eines Expertenkomitees, das Mitglied der A.I.E.P. ist, erwerben nicht automatisch die Mitgliedschaft der A.I.E.P.; falls sie Mitglieder werden möchten, so müssen sie sich getrennt für eine individuelle Mitgliedschaft bewerben. Anträge auf Mitgliedschaft werden nach folgendem Reglement gehandhabt: a) Alle Mitglieder der A.I.E.P. haben das Recht, dem Vorstand geeignete Kandidaten vorzuschlagen. Der Vorstand wird dann entscheiden, ob diese Kandidaten eingeladen werden sollen, einen formellen Antrag auf Mitgliedschaft bei der A.I.E.P. zu stellen; b) Alle Anträge auf eine Mitgliedschaft müssen folgende Einzelheiten enthalten: Den Namen des Kandidaten, Geburtsort und Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, vollständige Adresse, Beruf, Spezialgebiete und andere Qualifikationen wie philatelistische Sammlungen, Fälschungssammlungen, Liste der Publikationen, Ausstellungsergebnisse, Mitgliedschaft bei nationalen und internationalen philatelistischen Organisationen. Falls der Vorstand es als notwendig erachtet, kann der Antragsteller ersucht werden, zusätzliche Informationen zu liefern; c) Mit seiner Unterschrift erklärt der Kandidat sein Einverständnis, die Artikel dieses Statutes zu befolgen; d) Der Antrag muss von drei (3) Mitgliedern der A.I.E.P. garantiert werden, die das Antragsformular unterzeichnen müssen; e) Der Kandidat sollte eine mindestens fünfjährige (5) Erfahrung als Experte haben; f) Der Kandidat muss seine Spezialgebiete, für die er als Experte in die offizielle Liste der Mitglieder eingetragen werden möchte, klar darlegen. Falls es der Vorstand als notwendig erachtet, kann er die angegebenen Spezialgebiete eines Kandidaten reduzieren oder auf andere Weise einschränken; g) Einmal im Jahr bereitet der Vorstand eine Liste der vorgeschlagenen Kandidaten vor. Die Mitglieder müssen über die Namen aller Kandidaten auf dieser Liste spätestens zum Zeitpunkt der Einladung zur Generalversammlung informiert werden. Jeder ernsthafte Einspruch betreffend die Aufnahme eines Kandidaten muss sofort an den Präsidenten der A.I.E.P. gerichtet werden, der den Vorstand davon in Kenntnis setzt. Der Vorstand wird dann entscheiden, ob der Name des Kandidaten weiterhin auf der Liste verbleiben oder gestrichen werden soll; h) Die Generalversammlung entscheidet über die Aufnahme der auf der vom Vorstand präsentierten Liste aufscheinenden Kandidaten. Die Aufnahme als Mitglieder wird all jenen Kandidaten gewährt, die eine Zweidrittel Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder erreichen. Artikel 8: Mitgliedsbeitrag und Subskriptionsgebühr Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind alle Mitglieder verpflichtet, dem Sekretär/Schatzmeister den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag für ein Expertenkomitee beträgt das Fünffache des Beitrages für individuelle Mitglieder. Der Mitgliedsbeitrag muss innerhalb 30. Juni eines jeden Jahres bezahlt werden. Alle Mitglieder sind automatisch einverstanden, jede offizielle Publikation oder Gemeinschaftspublikation der A.I.E.P. zu beziehen. Die Zahlung der betreffenden Subskriptionsgebühr erfolgt zusammen mit der Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages. Bei Nichtbezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages und/oder der Subskriptionsgebühr innerhalb 30. Juni wird eine erste und, falls erforderlich, eine zweite schriftliche Mahnung erfolgen. Bei Nichtbezahlung nach der zweiten Mahnung erfolgt automatisch der Ausschluss des säumigen Mitgliedes. Der Vorstand schlägt der Generalversammlung die Höhe des Mitgliedsbeitrages aufgrund der veranschlagten Ausgaben vor. Die Subskriptionsgebühr ändert sich aufgrund der effektiv erschienenen Publikationen. Artikel 9: Austritte Ein Austritt aus der A.I.E.P. ist in folgenden Fällen möglich: a) Freiwillige Kündigung; b) Kündigung auf Wunsch des Vorstandes, mit Angabe des Grundes; c) Ausschluss wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages, nach zwei erfolglosen Mahnungen; d) Streichung von der Mitgliederliste. Streichungen sind nur infolge schwerwiegender Gründe möglich (wie absichtlich entgegen den Prinzipien der Ethik der A.I.E.P. gemachte Fehler, oder die unerlaubte Verwendung des Namens oder Logos der A.I.E.P. auf Befunden, Attesten oder Garantien für philatelistische Stücke, die außerhalb der genehmigten und in der offiziellen Liste der Mitglieder angeführten Spezialgebiete liegen) und erfolgen durch Entscheidung der Generalversammlung mit einer Zweidrittel Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder. In dringenden Fällen, kann der Vorstand ein Mitglied für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren suspendieren, bis die Mitgliederversammlung entschieden hat, ob der zeitweilige Ausschluss aus der Mitgliederliste aufgehoben oder in einen endgültigen Ausschluss umgewandelt werden soll. Artikel 10: Der Vorstand der A.I.E.P. Der Vorstand der A.I.E.P. besteht aus sieben Mitgliedern: dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Sekretär und drei Direktoren. Jede Funktion in der A.I.E.P. ist ehrenamtlich. Falls ein Vorstandsmitglied es verabsäumt, bei drei (3) aufeinanderfolgenden Jahresversammlungen persönlich anwesend zu sein, so wird es in seinem Amt ersetzt. Wenn ein Vorstandsmitglied aus welchem Grund auch immer in seinem Amt ersetzt wird, so kann der Vorstand provisorisch ein anderes Mitglied an seine Stelle setzen, bis die nächste Generalversammlung einen Nachfolger für das frei gewordene Amt gewählt haben wird. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der A.I.E.P. Sollte er bei der Generalversammlung und/oder anderen Funktionen und Treffen nicht anwesend sein können, so kann er einen Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied beauftragen, ihn zu vertreten. Die Unterlagen der A.I.E.P. werden der Sorgfalt des Präsidenten, des Sekretärs und des Vorstandes anvertraut. Die Archive sind für den Präsidenten bestimmt, der sie seinem Nachfolger aushändigen wird. Die Generalversammlung wählt den Präsidenten alle vier Jahre in geheimer Abstimmung. Der Präsident darf dieses Amt für nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden ausüben. Die Generalversammlung wählt die anderen sechs Vorstandsmitglieder in geheimer Abstimmung auf dreijährige Amtsperioden im Rotationssystem, wobei jährlich zwei Mitglieder zur Wahl stehen. Alle Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden. Um dem Präsidenten bei der Ausübung der Verbandsleitung behilflich zu sein, muss jedes Vorstandsmitglied bereit sein, bestimmte Aufgaben, die gleichermaßen zwischen den Vorstandsmitglieder aufgeteilt werden, auszuführen und dafür die volle Verantwortung zu übernehmen. Jene Mitglieder (ausgenommen Vorstandsmitglieder, die in ihrer Position zur Wiederwahl stehen), die für die Wahl des Präsidenten oder des Vorstandes kandidieren möchten, müssen den Präsidenten persönlich und schriftlich von ihrem Vorhaben unterrichten. Diese Mitteilung muss den Präsidenten mindestens vier Monate vor der Generalversammlung, an der die Wahl stattfindet, erreichen. Allen Mitgliedern werden dann die Namen der offiziellen Kandidaten für die Vorstandswahl mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung mitgeteilt. Alle vier Jahre, nach der Wahl des Präsidenten, wählen die sieben Vorstandsmitglieder zwei Vizepräsidenten und den Sekretär. Falls ein Vizepräsident oder Sekretär die vierjährige Amtszeit im Vorstand nicht zu Ende führen kann, dann wählt der Vorstand seinen Nachfolger für den verbliebenen Teil des Vierjahresamtes. Artikel 11: Die Jahresversammlung Die Jahresversammlung wird jährlich an jenen Ort einberufen, den die Versammlung des vorhergehenden Jahres ausgewählt hat. Der Ort und die Zeit sollten so gewählt werden, dass sie mit einer wichtigen Briefmarkenausstellung zusammenfallen. Falls die Generalversammlung es verabsäumen sollte, so wird der Präsident über den Ort und die Zeit der nächsten Versammlung entscheiden und die Mitglieder entsprechend informieren. Die Einladungen zur Generalversammlung müssen allen Mitgliedern zumindest einen Monat vorher zugeschickt werden. Sie müssen die Tagesordnungspunkte und, falls zutreffend, die Liste der vom Vorstand für die Mitgliedschaft vorgeschlagenen Kandidaten enthalten, über welche die Generalversammlung abstimmen wird. Das Quorum wird als erreicht angesehen, unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Der Präsident kann eine Außerordentliche Generalversammlung einberufen, falls es die Umstände erfordern. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zusätzlich zur eigenen Stimme darf kein anwesendes Mitglied mehr als zwei (2) Mitglieder vertreten, die nicht an der Generalversammlung teilnehmen können. Jedes Expertenkomitee, das als Mitglied eingeschrieben ist, hat eine Stimme und kann durch irgendein Mitglied des Komitees vertreten werden, das vom Vorsitzenden des Komitees delegiert wurde. Die Jahresversammlung entscheidet bei gewöhnlichen Punkten durch eine einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei der Aufnahme von neuen Mitgliedern, der Erweiterung der Spezialgebiete von Mitgliedern und der Streichung von Mitgliedern ist eine Zweidrittel Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich, wobei die Abstimmung geheim erfolgen muss, falls dies gewünscht wird. Artikel 12: Briefwahl Um allen Mitgliedern die Teilnahme an Abstimmungen zu ermöglichen, können sich jene, die an der persönlichen Teilnahme an der Jahresversammlungen verhindert sind, in folgenden Fällen der Briefwahl bedienen: - Wahl des Präsidenten; - Wahl der Vorstandsmitglieder; - Andere wichtige Entscheidungen, für die der Vorstand die Briefwahl vorsieht. Eine anonyme Wahlkarte wird jedem Mitglied spätestens zwei Monate vor der Jahresversammlung bzw. vor der betreffenden Veranstaltung, für welche die Abstimmung gelten soll, zugesandt. Nach Ausfüllen der Wahlkarte – gemäß den genauen Anleitungen – muss dieselbe an den Sekretär gesandt werden. Die eigens dafür vorgesehenen Umschläge mit den Briefwahlkarten werden während der Jahresversammlung geöffnet und die Wahlkarten werden dann, zusammen mit den Wahlkarten der anwesenden Mitglieder, in die Wahlurne gegeben. Im spezifischen Fall, wo bei einer Abstimmung Briefwahlkarten teilnehmen, werden Vollmachten nicht zur Wahl zugelassen, weil ja jedes Mitglied die Möglichkeit hatte, seine persönliche Stimme durch die Briefwahl abzugeben. Im Sinne dieses Statutes – d.h., zur Berechnung der Stimmen – gelten Mitglieder, die an der Briefwahl teilgenommen haben, als „vertretene Mitglieder“. Artikel 13: Die Hunziker-Medaille der A.I.E.P. Die Hunziker-Medaille (im Gedenken an den früheren Präsidenten der A.I.E.P., Hans Hunziker, benannt) wird jährlich von der A.I.E.P. vergeben und zwar für einen bedeutenden literarischen Beitrag bzw. eine Forschungsarbeit über Fälschungen oder das philatelistische Prüferwesen, oder für hervorragende Leistungen auf dem Gebiet des Prüferwesens. Artikel 14: Schiedsgericht Falls aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen Experten oder aufgrund von Beschwerden gegen das Verhalten eines Mitglieder Streitigkeiten entstehen sollten, so wird der Vorstand eine eigene Schiedsgerichtskommission ernennen. Falls es angebracht erscheint, kann der Vorstand der Generalversammlung einen Bericht und eine Empfehlung der Schiedsgerichtskommission unterbreiten. Artikel 15: Auflösung Die A.I.E.P. kann nur dann aufgelöst werden, wenn eine Generalversammlung, auf deren Tagesordnung die Auflösung des Verbandes steht, dies mit einer Zweidrittel Mehrheit entscheidet. Die finanziellen Mittel des Verbandes werden in diesem Fall einer anderen philatelistischen Organisation übergeben. Artikel 16: Statutenänderungen Statutenänderungen können entweder auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedes durchgeführt werden. Solche Änderungen erfordern die Zustimmung einer Zweidrittel Mehrheit der Generalversammlung, bei der sie zur Behandlung stehen. Die Mitglieder müssen spätestens mit der Einladung zur Generalversammlung über die vorgeschlagenen Änderungsvorschläge informiert werden. Im Falle von unterschiedlichen Auslegungen gilt der englische Text dieses Statutes. Das vorliegende Statut wurde durch die Generalversammlung vom 28. Oktober 1998 in Mailand genehmigt und gilt von diesem Tage an. Eine Statutenänderung wurde durch die Generalversammlungen vom 3. Juni 2000 in Wien, vom 14. Juni 2001 in Brüssel und vom 25. Oktober 2003 in Sindelfingen genehmigt. Um allen Mitgliedern die Teilnahme an Abstimmungen zu ermöglichen, können sich jene, die an der persönlichen Teilnahme an der Jahresversammlungen verhindert sind, in folgenden Fällen der Briefwahl bedienen:- Wahl des Präsidenten;- Wahl der Vorstandsmitglieder;- Andere wichtige Entscheidungen, für die der Vorstand die Briefwahl vorsieht. |










